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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Stellungnahme zur Anfrage zum Thena

Hygiene bei zahnärztlichen Behandlungen außerhalb der Praxis

16.12.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Anfrage wurde auf der letzten Sitzung der AG Zahnmedizin der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) vorgelegt.

Ihre Fragen wurden beraten und ich möchte Ihnen folgende Antwort dazu geben.

Die Besonderheiten der Infektionsprophylaxe von Patienten in Pflegeheimen wurde vom Robert-Koch-Institut ausführlich dargestellt und betont die Gefährdung in diesem Bereich, z.B. durch Besiedelung mit multiresistenten Keimen (http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Heime/Heime.html). Es muss also im Besonderen beachtet werden, dass Heimpatienten und -patientinnen häufig mit MRSA kolonisiert/ infiziert sind; eine Weiterverbreitung muss also durch die Einhaltung der Basishygiene verhindert werden. Für zahnärztliche Behandlungen gilt bzgl. der Instrumentenaufbereitung, sicherlich unabhängig vom Ort, an dem die Behandlung durchgeführt wird, die entsprechen RKI Stellungnahme „Hygiene in der Zahnmedizin“.

Da es keine unterschiedlichen Hygienemaßstäbe geben kann, fehlt für eine „Änderung von Hygienestandards“ sicherlich jede Basis. In der Umgebung eines Pflegeheims werden zahnärztlicherseits wohl nur einfache Maßnahmen in Frage kommen (z.B. Untersuchung, Druckstellenbeseitigung). Je nach Ausstattung des Pflegeheims können geplante operative Eingriffe (z.B. Osteotomie) aus logistischen Gründen einen Transport erforderlich machen.

Die Behandlung der Patienten und Patientinnen muss also so geplant werden, dass die Sicherheit der Behandlung gemäß der zuvor durchgeführten Risikoanalyse gewährleistet werden kann. Das bedeutet auch, dass für die jeweilige Behandlung abgewogen werden muss, ob die Behandlung des Patienten/ der Patientin in der jeweiligen Einrichtung wirklich einem Transport in eine Klinik vorzuziehen ist.
Als nicht akzeptabel wird auf jeden Fall die nicht ausreichende Ausstattung des Behandlers / der Behandelnden mit z.B. Instrumenten und entsprechendem Behandlungsmaterial angesehen; d.h. der Umfang der Behandlung muss, absehen von Notfallmaßnahmen, vorab geklärt worden sein.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Heike Martiny
(für die AG Zahnmedizin der DGKH)

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