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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Stellungnahme der DGKH

Definition des Arbeitsfeldes Hygienebeauftragter Ärztinnen und Ärzte sowie ihrer Aus- und Fortbildung

01.01.2007

Arbeitsgruppe der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH)
Dr. med. H.-Jürgen Knopf (Vorsitz, Hygienebeauftragter)
Dr. med. Hahne (Hygienebeauftragter)
Prof. Dr. med. A. Kramer (Hygiene)
Fr. Dr. med. J. Okpara (Hygiene)
Dr. med. K. Schatzmann (Hygienebeauftragter)
Dr. med. A. Simon (Hygienebeauftragter)
Prof. Dr. med. W. Steuer (Hygiene)
Prof. Dr. med. B. Wille (Hygiene)

Die Überarbeitung der 2. Revision vom Dezember 2003 erfolgte abschließend im Dezember 2006 durch Dr. med. Arne Simon und den Vorstand der DGKH.

Kontakt:
Dr. med. Arne Simon
Oberarzt Pädiatrische Hämatologie und Onkologie
Zentrum für Kinderheilkunde der Universität; Adenauerallee 119, 53113 Bonn
Tel 02282873-3254 / 3255 / 3305
Fax 02282873-3301
email asimon@ukb.uni-bonn.de

Vorbemerkung
Durch das seit dem 01.01.2001 geltende Infektionsschutzgesetz (IfSG) (1-3) werden nosokomiale Infektionen im Kontext aller medizinischen Maßnahmen (ambulant und stationär) neu definiert und die Prävention, Erkennung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen wird umfassend geregelt.

Die praktische Umsetzung der von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut herausgegebenen Evidenz-basierten Empfehlungen kann nur in enger Zusammenarbeit aller an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen erfolgen. Entsprechend ihrer zusätzlichen Aufgabenstellung fühlen sich und sind die behandelnden Ärzte [Alle Ausführungen beziehen sich auf Ärztinnen und Ärzte] in besonderem Maße verantwortlich dafür, die Patienten vor vermeidbaren Infektionen zu bewahren und ihnen ein möglichst sicheres Behandlungsumfeld zu garantieren (4-8).

Obwohl in der Richtlinie des Robert Koch-Institutes das Arbeitsfeld der hygienebeauftragten Ärzte orientierend beschrieben wurde [Anlage zu Ziffer 5.3.5 der „Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen“ (aus Bundesgesundheitsblatt 22/1979; Nr. 24, S. 449–451)], sind die tatsächlichen Aufgabenbereiche und Arbeitsbedingungen sehr unterschiedlich und oft nicht eindeutig festgelegt. Einzelne Bundesländer haben in Kranken-haushygieneverordnungen die Aufgaben hygienebeauftragter Ärztinnen und Ärzte geregelt.

Die vorliegende Novelle soll ergänzend das Aufgabenprofil sowie die Aus- und Fortbildung der Hygienebeauftragten Ärzte aus der Perspektive der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygie-ne genauer beschreiben und damit zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zu einer Effizienz- und Qualitätssteigerung der praktischen Tätigkeit beitragen.

Jedes Krankenhaus muss mindestens einen hygienebeauftragten Arzt berufen. In Behandlungs-zentren mit mehreren organisatorisch getrennten Abteilungen mit speziellem Risikoprofil sollte jede Fachabteilung einen hygienebeauftragten Arzt ernennen. Da die genaue Kenntnis der lokalen Gegebenheiten besonders wichtig für die erfolgreiche Implementierung von Hygienestandards ist, müssen hygienebeauftragte Ärzte der Klinik angehören. Prinzipiell erstreckt sich ihre Tätigkeit auch auf Spezialambulanzen (9-11).

Aufgabengebiete
Hygienebeauftragte Ärzte sollen unter besonderer Berücksichtigung ihres fachspezifischen Wissens und ihrer klinischen Erfahrung zum Erfolg des Gesamtkonzeptes der Prävention, Surveillance und Kontrolle nosokomialer Infektionen beitragen.
Sie müssen in ihrem festgelegten Zuständigkeitsbereich in enger Zusammenarbeit mit dem Hygie-nefachpersonal (Hygienefachschwester/ -pfleger [Krankenschwester /-pfleger für Krankenhaushygiene; unterschiedliche Berufsbezeichnungen je nach Bundesland.]; Krankenhaushygieniker) (12-14) den Ursachen nosokomialer Infektionen nachgehen, um gemeinsam möglichst zeitnah evidenz-basierte, prakti-kable und kosteneffiziente Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Durch die Berufung hygienebeauftragter Ärzte darf sich keine Konkurrenzsituation zum unentbehr-lichen, viel umfassender qualifizierten und damit fachkundigeren Hygienefachpersonal ergeben. Die vielerorts erkennbaren Tendenz zur Reduzierung des Hygienefachpersonals wird von den in der DGKH organisierten hygienebeauftragten Ärzten mit großer Sorge wahrgenommen, weil sie die Sicherheit der Patienten gefährdet und die Qualität der medizinischen Versorgung langfristig in Frage stellt.

Hygienebeauftragte Ärzte haben eine wichtige Funktion als Vermittler (Bindeglied) zwischen den klinisch tätigen Ärzten, dem Pflegepersonal und dem Hygienefachpersonal inne. Sie sollen an der Erstellung des Hygieneplans und an der Fortbildung des medizinischen Personals beteiligt werden.

Bei Baumaßnahmen und Renovierungsarbeiten, die zu einer Exposition der Patienten gegenüber Schimmelpilzsporen oder zur Wasserstagnation führen können, muss auch der hygienebeauftragte Arzt im Vorfeld informiert werden.

Die ordnungsgemäße Durchführung der Erfassung, Interpretation sowie die Rückmeldung der er-hobenen Daten aus der Surveillance nosokomialer Infektionen nach dem IfSG (1-3) wird durch die hygienebeauftragten Ärzte koordiniert.

Der hygienebeauftragte Arzt wird bei Begehungen durch das Gesundheitsamt ebenso selbstver-ständlich wie das Hygienefachpersonal hinzugezogen und sollte neben der Klinikdirektion als ärztli-cher Ansprechpartner für die zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung stehen.

Stellung des hygienebeauftragten Arztes
Nach dem IfSG sind die Leiter von Krankenhäusern, also ärztliche Direktor/innen, verantwortlich für den Gesamtbereich Krankenhaushygiene. Die abteilungsspezifische Verantwortlichkeit wird in der Regel an die Chefärzte delegiert. Die berufenen hygienebeauftragten Ärzte führen ihre Aufga-ben in enger Zusammenarbeit mit den Krankenhaushygienikern und der Hygienefachschwester bzw. dem Hygienefachpfleger (siehe Anmerkung 3) durch. Die Bedeutung einer offenen und kolle-gialen Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Berufsgruppen wird besonders hervorgehoben. Eine enge Kooperation mit dem zuständigen Labor für diagnostische Mikrobiologie ist ebenfalls anzustreben. Die zugewiesenen Krankenhausbereiche und die speziellen Aufgabengebiete der hygienebeauftragten Ärzte sollen in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und dem Kliniksdirektor beschrieben werden.

Um ein ausreichendes fachspezifisches Wissen sowie die erforderliche innerbetriebliche Akzeptanz zu gewährleisten, sollen hygienebeauftragte Ärzte in ihrem Gebiet Facharzt sein. Ohne eine aktive Unterstützung durch die Abteilungsleiter, die Kliniksdirektion und die Krankenhausverwaltung bei der Implementierung und Umsetzung hygienerelevanter Leitlinien können hygienebeauftragte Ärzte ihre Aufgaben nicht effizient erfüllen.

Den hygienebeauftragten Ärzten ist in einem angemessenen Umfang während der regulären Ar-beitszeit die Möglichkeit zu geben, ihren zusätzlichen Aufgaben nachzukommen (z.B. durch stun-denweise festgeschriebene Freistellung). Bei aktuellen Problemen mit hohem Gefährdungspotential für die Patienten (z.B. zur Kontrolle eines Ausbruchs) ist zusätzlich eine zeitnahe Freistellung von den klinischen Aufgaben erforderlich.
Die hygienebeauftragten Ärzte unterrichten über den leitenden Abteilungsarzt den ärztlichen Direk-tor in maximal jährlichem Abstand oder bei aktuellen Problemen zeitnah in schriftlicher Form über alle erhobenen Daten und Interventionen. Mindestens ein hygienebeauftragter Arzt ist als ständi-ges Mitglied der Hygienekommission zu benennen, in großen Zentren sollten alle hygienebeauf-tragten Ärzte der jeweiligen Fachabteilungen an der Hygienekommission teilnehmen.
Zur qualifizierten und effizienten Durchführung ihrer Tätigkeit muss dem hygienebeauftragten Arzt ein Arbeitsplatz mit der erforderlichen technischen Ausstattung (PC mit dienstlichem Internetan-schluss und dienstlichem Email-Konto, dienstliches Telefon) zur Verfügung stehen. Die Internetres-sourcen des Robert Koch-Instituts, Berlin, sind hierbei die wichtigste Informationsquelle [http://www.rki.de].

Es ist jedoch darüber hinaus häufig erforderlich, spezielle Literaturrecherchen zu aktuellen Proble-men und Fragestellungen in der klinischen Praxis durchzuführen. Auch hierzu sollten angemessene Ressourcen verfügbar sein (z.B. Mittel zur gezielten Bestellung von Fachliteratur über Zentralbiblio-theken).

Grundkurs
Die erforderlichen Grundkenntnisse in der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention müssen in einem Grundkurs erworben werden. Eine Tätigkeit als hygienebeauftragter Arzt ohne erfolgreich abgeschlossenen Grundkurs ist nicht sachgerecht.
Die Veranstalter von Grund- und Weiterbildungskursen für hygienebeauftragte Ärzte sollten hierfür ein im Detail definiertes Curriculum vorhalten (Hinweise im Anhang 1) und dessen Zertifizierung durch die DGKH anstreben. Um die Akzeptanz zur Ausbildung von hygienebeauftragten Ärzten bei Krankenhausbetreibern, Abteilungsleitern und bei den öffentlichen Gesundheitsbehörden zu stei-gern, sollte der zeitliche Ablauf von Grundkursen flexibilisiert werden.
Als Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

Folgende Alternativen bieten sich an:

  1. Überregionale Grundkurse: Diese Veranstaltungen werden von Ausbildern mit entsprechender Qualifikation (in der Regel also von einem Institut für Hygiene und Umweltmedizin) durchge-führt. Der zeitliche Ablauf kann unter Berücksichtigung der Höchstdauer von 12 Monaten flexibel gestaltet werden. Die Ausbildungsinhalte müssen das Grundkurscurriculum erfüllen.
  2. Innerbetriebliche Grundkurse: Diese Veranstaltungen werden entweder von Angehörigen der durchführenden Institution und/oder von externen Ausbildern mit der oben genannten Qualifi-kation durchgeführt. Der zeitliche Ablauf kann unter Berücksichtigung der Höchstdauer von 12 Monaten flexibel gestaltet werden. Die Ausbildungsinhalte müssen das Grundkurscurriculum er-füllen. Einen Teil der theoretischen Ausbildung können die Teilnehmer der innerbetrieblichen Grundkurse eigenständig absolvieren, indem sie z.B. entsprechende Materialien eigenverant-wortlich durcharbeiten. In diesem Fall ist den Teilnehmern geeignetes Material zur Verfügung zu stellen.

Fortbildung
Hygienebeauftragte Ärzte müssen mindestens einmal pro Jahr an einer Fortbildungsmaßnahme des Fachgebiets Krankenhaushygiene und Infektionsprävention teilnehmen. Diese sollte mindes-tens einen Fortbildungstag umfassen. Die Kosten für den Grundkurs und die alljährliche Fortbildung sind vom Krankenhausträger zu übernehmen und der hygienebeauftragte Arzt ist hier-für unter Bezahlung freizustellen.

Anhang 1: Orientierende Inhalte des Curriculums für Grundkurse
(Hinweise zur Zertifizierung durch die DGKH folgen; siehe Mitteilungen in HYGIENE & MEDIZIN und http://www.krankenhaushygiene.de)

Literatur:

  1. No authors listed. Infektionsschutzgesetz. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von In-fektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Bundesgesetzblatt 2000;1(No.3):1045.
  2. Robert Koch-Institut Berlin. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infek-tionsprävention zur Surveillance (Erfassung und Bewertung) von nosokomialen Infektionen (Um-setzung von §23 IfSG). Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 2001;44(5):523-6.
  3. Robert Koch-Institut Berlin. Surveillance nosokomialer Infektionen sowie die Erfassung von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen (§6 Abs.3 und §23 Abs.1 und 2 in Ver-bindung mit §4 Abs.2 Nr.2b IfSG. Rechtliche Voraussetzungen und Umsetzungsempfehlungen. Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 2000;43(11):887-90.
  4. Burke JP. Infection control - a problem for patient safety. N Engl J Med 2003;348(7):651-6.
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  7. Miller MR, Elixhauser A, Zhan C. Patient safety events during pediatric hospitalizations. Pe-diatrics 2003;111(6 Pt 1):1358-66.
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