| Impressum| Datenschutzerklärung| Kontakt|

Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaus-Hygiene e.V.

MODULARE FORTBILDUNG KRANKENHAUSHYGIENE
Möglichkeit für Ärzte anderer Fachrichtungen, nach einer curricularen Fortbildung als Krankenhaushygieniker zu arbeiten.
ANTIBIOTIC STEWARDSHIP KURS DER DGKH
Fortbildung zum ABS-Experten
KURS UMWELTHYGIENE
PRAKTISCHE UMWELTMEDIZIN – MODUL I
15.-18. Juni 2026, Dortmund

Zurück zu Zahnmedizin Zurück zu Zahnmedizin

Stellungnahme AG Zahnmedizin

Hygienemaßnahmen bei Reihenuntersuchungen im zahnärztlichen Dienst der Gesundheitsämter

04.06.2026

Eine Anfrage an die DGKH bezüglich Hygienischer Maßnahmen bei Reihenuntersuchungen im zahnärztlichen Dienst der Gesundheitsämter wurde von der Arbeitsgruppe Zahnmedizin der DGKH diskutiert und eine Stellungnahme erarbeitet. Diese Stellungnahme wurde vom Vorstand der DGKH im Dezember 2025 verabschiedet.

In der Anfrage wurde mitgeteilt, dass gegenwärtig bei den Untersuchungen Handschuhe getragen und aufgrund der hohen Frequenz an Patientenwechseln eine Handschuhdesinfektion durchgeführt würde. Bei Verabschiedung des neuen Hygieneplans seien Unklarheiten über die Indikationsstellung des Handschuhtragens und der Umsetzbarkeit der Handschuhdesinfektion aufgefallen. Die Mitarbeitenden des zahnärztlichen Dienstes seien mit der Fragestellung an andere Ämter herangetreten und hätten die Rückmeldung erhalten, dass dies sehr unterschiedlich gehandhabt würde und den ausdrücklichen Wunsch nach einer einheitlichen Vorgabe geäußert.

Es bestehe keine direkte Indikation zur Handschuhnutzung, aber Aspekte des Mitarbeiterschutzes und der Wunsch der Eltern/ Kinder nach dem Tragen von Handschuhen würden angeführt. Insbesondere die Art der Untersuchung und die große Anzahl an PatientInnen mache die Tätigkeit mit Vorgaben im Praxisalltag schwer vergleichbar. 

 


Stellungnahme AG Zahnmedizin der DGKH
 

  1.  Voraussetzung für Vorgaben zur Händehygiene bei Reihenuntersuchungen von Kindern ist eine Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ und TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“. Dabei müssen die konkreten Arbeitsabläufe in Kindergärten oder Schulen einbezogen werden. Aus der Risikogruppeneinteilung der Biologischen Arbeitsstoffe gemäß der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung)“, ist, ggf. unter Einbeziehung arbeitsmedizinischen Sachverstands, die Schutzstufe der Tätigkeiten festzustellen. Auf dieser Basis sollen die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Händehygiene im Hygieneplan und in einer Arbeitsanweisung vorgegeben werden.
    Die Tätigkeiten gehören im Regelfall in die Schutzstufen 1 und 2.
  1. Im Regelfall wird bei zahnärztlichen Reihenuntersuchungen nur mit Instrumenten, d.h. mit Spiegel und Sonde, die Mundhöhle inspiziert, um ggf. Karies zu detektieren und die Mundhygiene zu überprüfen. Es werden keine zahnärztlichen Behandlungen von Zähnen oder Parodont durchgeführt.
    „Non-Touch“ ist der Grundsatz. Ein direkter Kontakt mit der Schleimhaut ist nicht intendiert. Die kontaminierten Instrumente werden nach jeder Untersuchung abgeworfen und frisches Instrumentarium für die nächste Untersuchung verwendet.
     
  2. Da Medizinische Einmalhandschuhe  keine absolute Barriere darstellen, ist nach dem Ablegen stets eine Händedesinfektion erforderlich.(KRINKO-Empfehlung zur „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten und KRINKO-Empfehlung „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“)
     
  3. Die generelle Forderung, bei Tätigkeiten an Patienten eine hygienische Händedesinfektion vor und nach direktem Kontakt mit dem Patienten, nach Kontamination (Kontakt mit Blut, Sekreten oder Exkreten), nach Kontakt mit der Patientenumgebung sowie nach Ablegen von Einmalhandschuhen (KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“) durchzuführen, ist umzusetzen.
    Eine hygienische Händedesinfektion mit einem VAH oder RKI gelisteten Händedesinfektionsmittel mit mindestens dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ vor bzw. nach der Untersuchung eines Kindes ist ausreichend. Das regelhafte Tragen von Medizinischen Einmalhandschuhen ist nicht notwendig.
     
  4. Sind Kinder als besonders vulnerabel bekannt, sollten Handschuhe getragen werden.
    Da Medizinische Einmalhandschuhe  keine absolute Barriere darstellen, ist nach dem Ablegen stets eine Händedesinfektion erforderlich.

             
AG Zahnmedizin

Deutschen Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaushygiene (DGKH)

Zurück zu Zahnmedizin Zurück zu Zahnmedizin