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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Stellungnahme der DGKH

Stellungnahme der DGKH zur aktualisierten KRINKO Empfehlung „Personelle und organisatorisch Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“, BGBl 3-2023

05.05.2023

Stellungnahme als PDF

Der Vorstand der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) hat im Rahmen des regulären Anhörungsverfahrens die Entwurfsfassung der KRINKO-Empfehlung insbesondere unter Einbeziehung der Sektion Pflege umfänglich kommentiert. Die seit März 2023 veröffentlichte endgültige Version zeigt, dass die Anpassungs-, Ergänzungs- und Änderungsvorschläge nur zu einem ganz geringen Teil Berücksichtigung gefunden haben. Konkreter Auslöser für dieses Stellungnahme ist die Rückmeldung zahlreicher Mitglieder, dass die neue KRINKO Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzung zur Prävention nosokomialer Infektionen für Krankenhäuser deutlich negative Auswirkungen bezüglich der Stellenberechnung insbesondere für Fachkräfte für Hygiene und Infektionsprävention (HFK) zu haben scheint und dass relevante Bereiche und erbrachte Leistungen (wie zum Beispiel die ambulanten Fälle), entgegen der gestiegenen Infektionsrisiken und dem Ziel einer zunehmenden Ambulantisierung, in den betreffenden Einrichtungen in der Berechnung nicht berücksichtigt wurden.

Die herausgerechneten ambulanten Fallzahlen für Operationen, können eine Reduktion an Vollzeitkräften für Hygiene und Infektionsprävention bedingen. Die Gewichtung der Komplexbehandlung hat sich im Vergleich zu der KRINKO Empfehlung von 2009 nicht verändert.

So fehlen zum einen klare Vorgaben welche Bettenanzahl als Berechnungsgrundlage genommen werden soll (Bettenzahl laut Feststellungsbescheid, aufgestellte Betten, belegte Betten), zum anderen wird die verkürzte Liegezeit von Patienten unter Berücksichtigung der Patientenzahl und der Belegungstage nicht berücksichtigt. Ebenfalls findet die Zunahme des Anteils von Patienten mit Risikofaktoren (höhere Behandlungsschwere) und die erweiterte Diagnostik und Behandlungsmöglichkeiten keine Berücksichtigung. Der Einfluss von Patienten mit MRE hat, außer bei der Dokumentation von Komplexbehandlungen, in der aktualisierten Berechnungsgrundlage keinen Einfluss.

Ein Zusatzbedarf an Hygienefachpersonal für universitäre bzw. Lehrkrankenhäuser, ist in der Berechnungsgrundlage nicht klar definiert. Die Aussage, dass mehr Hygienefachpersonal benötigt wird für Forschung und Lehre, ist zu unspezifisch. Es besteht die Gefahr, dass bei ökonomischem Druck und zusätzlichem Wegfall der Hygieneförderung, eine zu geringe Anzahl an Hygienefachpersonal resultiert.

Die Bewertung von Fachabteilungen mit pauschal 0,04 HFK-Stellenäquivalent ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Funktionsabteilungen können extrem in Ihrer Größe variieren und somit auch einen größeren Beratungsaufwand generieren (z.B. OP-Abteilung mit 2 OP-Sälen versus 12 Sälen, Endoskopie-Abteilungen eines Grundversorgers im Vergleich zu einem Maximalversorger).

Obschon im IfSG § 23 Abs. 3 alle medizinischen Einrichtungen eingeschlossen werden, spiegelt sich dies für Altenheime, MVZ, außerklinische Intensivmedizin, Reha-Kliniken, etc. in der Berechnungsgrundlage nicht wider.

Es findet keine einheitliche Aussage zur Weiterbildungsverordnung für Fachkräfte für Hygiene und Infektionsprävention sowie für Hygienebeauftragte in der Pflege statt. Für Fachkräfte für Hygiene und Infektionsprävention (HFK) gibt es weiterhin keine einheitliche Berufsbezeichnung und Weiterbildungsverordnung. Dies bedeutet, dass eine Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention aus Sachsen nicht in Hamburg anerkannt wird, aufgrund der theoretischen und praktischen Stundenanzahl der Weiterbildung. Die führt zu keiner Verbesserung der Patientensicherheit und sollte im Europäischen Vergleich angepasst und somit durch die Überarbeitete Empfehlung verdeutlich werden.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die erwartete Stellenaufwertung des Hygienefachpersonal in der neuen Empfehlung zur „Personelle und organisatorisch Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ nicht gelungen ist. Es bleiben weiterhin Fragen zur Personalbedarfsermittlung, Weiterbildung, einheitliche Berufsbezeichnung offen. Eine Empfehlung zur bedarfsgerechten Berechnung in relevanten Bereichen wie der stationären und ambulanten Pflege, der außerklinischen Intensivmedizin, den medizinischen Versorgungszentren wird weiterhin nicht klar herausgearbeitet. Die Empfehlung ist inhaltlich hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen vage und inkohärent insbesondere bei dem Hinweis der Risikozunahme bei den Patienten. Konsequenz daraus wird sein, dass die Anzahl des benötigten Hygienefachpersonals durch die Geschäftsführung festgestellt wird, die ökonomischen Zwängen unterliegt. Dies dient in keiner Weise der Patientensicherheit, sondern birgt das Risiko einer nicht adäquaten Anzahl von Hygienefachpersonal.

Weiterer Kritikpunkt ist, dass der demographische Wandel von Hygienefachpersonal nur für Krankenhaushygieniker:innen bereits Berücksichtigung findet. Für die Berufsgruppe der Hygienefachkräfte ist dies nicht geschehen. So werden voraussichtlich in den nächsten Jahren die ersten Fachkräfte für Hygiene und Infektionsprävention in Rente gehen und es wird auch in diesem Bereich immer schwieriger junge Mitarbeiter:innen zu der Weiterbildung zu ermutigen.

Daher bitten wir die Kommissionsmitglieder um die nochmalige Überprüfung der Empfehlung „Personelle und organisatorisch Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ unter Einbezug der Kommentierungen der Fachgesellschaft Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene.

Berlin, 5. Mai 2023

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