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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Stellungnahme der DGKH

Stellungnahme zum Beitrag von Frau Prof. Dr. med. U. Heudorf im Hessischen Ärzteblatt

25.04.2022

Stellungnahme als PDF-Dokument

Frau Prof. Heudorf veröffentlichte im Hessischen Ärzteblatt (Online-Ausgabe Mai 2022) eine differenzierte Kritik der Stellungnahme des Instituts für Virologie der Charité, welche vom Bundesverfassungsgericht als wesentliche Grundlage für die Rechtfertigung der „Bundesnotbremse“ – hier die Untersagung von Präsenzunterricht bei Überschreitung einer regionalen Inzidenz von 165/100.000 - verwendet wurde. Wir unterstützen die Argumentation von Frau Heudorf ausdrücklich und stimmen ihr in allen genannten Punkten zu.

Die Unterzeichner waren vom BVerfG als „sachkundige Dritte“ ebenfalls zu Stellungnahmen aufgefordert worden. Wie von Frau Prof. Heudorf ausgeführt, waren diese Stellungnahmen zum Teil deutlich umfangreicher als die Stellungnahme des Instituts für Virologie der Charité und stützten sich auch auf deutlich mehr und aktuellere Literatur. Es ist für uns unverständlich, dass das BVerfG in der zentralen Frage zu ggf. „milderen Mitteln“  diese Stellungnahmen (z.B. der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Instituts für Sozialmedizin der Charité, der Covid Data Analysis Group der LMU München, der Bundesärztekammer u.a.) kaum oder gar nicht berücksichtigt hat, während der aus unserer Sicht mangelhaften Stellungnahme des Instituts für Virologie der Charité eine derartig dominierende Bedeutung eingeräumt wurde. Dabei ist klar, dass zu vielen der Fragestellungen die Kompetenzen in anderen Bereichen als denen der Virologie liegen (z.B. Analyse der epidemiologischen Daten aus England, Fragen zur klinischen Manifestation von COVID bei Kindern, Diskussion der Übertragungsmodalitäten und Bedeutung von Maßnahmen zu Verhinderung von Infektionen etc.).

Wie von Frau Heudorf zusammengefasst sind dem Gutachten des Instituts für Virologie der Charité einige substantielle Fehler nachzuweisen, so zum Beispiel bei der Interpretation der Daten aus England, aber auch bei der Zusammenfassung der im Gutachten aufgeführten 3 Studien aus Deutschland. Auch wurden in der Stellungnahme mehrfach Aspekte oder Konklusionen der Autoren ausgeblendet, die den eigenen Schlussfolgerungen widersprochen hätten.

Juristisch haben wir die Entscheidung des BVerfG in dieser Frage selbstverständlich als solche zu akzeptieren und es ist nicht unser Anliegen, die besondere Bedeutung des überparteilichen und unabhängigen BVerfG für den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland zu relativieren.

Trotzdem stimmen wir mit Frau Prof. Heudorf überein: die Entscheidung des BVerfG zur Verhältnismäßigkeit der Bundesnotbremse im Hinblick auf Kinder und Schulen ist aus medizinischer (v.a. pädiatrischer) und wissenschaftlicher Sicht fragwürdig u.a., weil sie sich auf ein unzureichendes Gutachten der Charité stützt. Wichtige Aspekte der anderen Gutachten und Mängel der Stellungnahme des Instituts für Virologie der Charité wurden nicht gewürdigt, obwohl das Gericht auf diese Widersprüche und Fehler hingewiesen wurde. Wir sehen, wie Frau Prof. Heudorf, die Gefahr, dass auch in Zukunft Kinder und Jugendliche in ihren Lebenschancen u.a. in ihrem Recht auf Bildung und uneingeschränkte altersentsprechende soziale Teilhabe aufgrund dieser Entscheidung stärker eingeschränkt werden, als es durch die Studienlage und auch durch die Erfahrungen in anderen Ländern geboten wäre.

 

Dr. med. Peter Walger 
Sprecher des DGKH Vorstands

 

Prof. Dr. med. Johannes Hübner
Abteilung Pädiatrische Infektiologie Dr. von Haunersches Kinderspital
Klinikum der Ludwig-Maximilian-Universität

 

Prof. Dr. med. Hans-Iko Huppertz
Kinder- und Jugendarzt, Infektiologie, Kinderrheumatologie

 

Prof. Dr. med. Arne Simon
Klinik für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie
Universitätsklinikum des Saarlandes

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