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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Empfehlung

Schmuck, Piercing und künstliche Fingernägel in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesen

01.10.2010

Über das Tragen von Schmuck und Piercing kommt es in Krankenhäusern, Artzpraxen und Alten- und Pflegeheimen immer wieder zu heftigen Diskussionen.

Die DGKH möchte hierzu eine Fachinformationen bieten, damit sachlich mit dem Problem umgegangen werden kann.

 

Finger-/Unterarmschmuck

Ehe- und Schmuckringe, Armbanduhren, Armbänder, Freundschaftsbändchen sind bei Tätigkeiten, die eine Händedesinfektion erfordern, nicht zu tragen. So formuliert es die TRBA 250 (Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe), dies wird auch aus hygienischer Sicht so gesehen.

Die Gründe hierfür sind:

Sowohl in der Pflege als auch im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit treten wiederkehrend Situationen auf, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern. Dies gilt auch für andere Berufsgruppen (z.B. Reinigungskräfte, „Service-Assistentinnen“, MTAs, Physiotherapeuten, RTAs), die direkten Patientenkontakt haben. Insofern gilt das Schmucktrageverbot für alle Berufsgruppen.

Laut TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt) im Punkt 6.1.1.4. dürfen Ringe und Schmuck an Händen und Unterarmen aus Hautschutzgründen während der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch intensive Einwirkung von Feuchtigkeit
oder Gefahrstoffen die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird.

 

Piercing

Nicht sichtbares Piercing – z.B. Bauchnabel – ist ohne Relevanz.

Sichtbares Piercing an Händen und Unterarmen ist wie Schmuck zu betrachten und verboten (siehe oben).

Sichtbares Piercing an anderen Körperstellen – z.B. im Gesicht – kann ab einer kritischen Größe zur Eigengefährdung führen, wenn der (z.B. demente/ verwirrte) Patient es ergreifen und abreißen kann. Es ist daher aus Arbeitsschutzgründen zu untersagen.

Generell ist Piercing (nicht sichtbar/ sichtbar) bei Rötung, Schwellung, Sekretion sofort zu entfernen, da Erreger in die Umgebung verteilt und somit Patienten infiziert werden können.

 

Halsketten

Halsketten können Talg- und Hautrückstände enthalten und beim Lösen kann es hierdurch zum direkten Erregereintrag bzw. zur Erregerverbreitung kommen. Außerdem können Halsketten zur Eigengefährdung führen, wenn sie z.B. von einem dementen/ verwirrten Patienten ergriffen werden. Sichtbare Halsketten sind daher im Allgemeinen nicht zuzulassen, mindestens aber in OP und auf Intensivstation verboten.

 

Ohrringe

Kleine Ohrsticker sind akzeptabel. Größere Ohrringe sind nicht hinnehmbar, da sie zur Eigengefährdung (z.B. Abreißen durch demente/verwirrte Patienten) führen können.

 

Nagellack und (künstliche) Fingernägel

Verschiedene Studien belegen, dass Nagellack und künstliche Fingernägel eine Besiedlung mit potentiell pathogenen Erregern und Pilzen fördern. Erregerübertragungen mit nachfolgenden Infektionen bei Patienten wurden berichtet.

Lange Fingernägel können darüber hinaus zu Patientenverletzungen führen. Auf Grund dieser Argumente sind Nagellack, künstliche Fingernägel (auch Gel und Frenching o.ä.) grundsätzlich zu verbieten, wenn das Personal direkten Patientenkontakt hat.
Naturfingernägel sind kurz und sauber zu tragen.

 

Tattoos

Tattoos stellen kein hygienisches Risiko für Patienten dar, außer wenn das betroffene Hautareal entzündet ist.

In einem Abmahnungsverfahren wurde bereits 1995 gerichtlich festgestellt, dass der Arbeitgeber (Krankenhaus etc.) unter arbeitsschutzrechtlichen Aspekten verbindliche Anweisungen zum (Nicht-)Tragen von Schmuck geben kann (LAG Schleswig-Holstein, Urt.v.26.10.1995, Az:4 Sa 467/95).

Darüber hinaus ist es in das Ermessen einer Einrichtung gestellt, über die Hygiene und den Arbeitsschutz hinaus gehende Regelungen zum Tragen von Schmuck usw. zu treffen. So kann ein Schmuck- oder Piercing-Trageverbot beispielsweise auch aus Gründen der Corporate Identity begründet werden.

 

Konsensus des DGKH-Vorstandes 10.2010




 

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