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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Hygiene-Tipp, September 2008

Hygienemängel führen zur Beweislast-Umkehr

01.09.2008

Der Bundesgerichtshof hat 2007 und 2008 in zwei Urteilen (Az. VI ZR 158/06 und VI ZR 118/06) die Haftung bei Hygienemängeln verschärft:
Diese zählen zu den „voll beherrschbaren Risiken“, d.h. Hygiene ist grundsätzlich regelbar, sowohl durch schriftliche Vorgaben als auch in ihrer Umsetzung.
Damit kann es schnell zur Beweislastumkehr kommen, auch schon, wenn sonstige Verstöße gegen Hygienestandards vom Patienten aufgezeigt werden, die noch nicht einmal ursächlich für den geklagten Schaden sein müssen.

Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte stellen diese juristischen Anforderungen vor neue und schwierige Fragen:

Sind im Hygieneplan wirklich alle zu regelnden Fragen und Bereiche geregelt? Die Erfahrung zeigt, dass in Gerichtsgutachten bereits kleine Auslassungen im Hygieneplan als relevante Mängel eingestuft werden können.

Wie kann die Umsetzung dieser Regelungen verbessert und nicht zuletzt dokumentiert werden? Bekannt ist, dass nur in 40 % der erforderlichen Situationen tatsächlich eine Händedesinfektion erfolgt und selbst im Rahmen von Kampagnen diese Compliance auf maximal 70 % gesteigert werden kann.

Die Laissez-faire-Haltung gegenüber Hygiene Fragen hat leider erheblich diese Probleme selbst geschaffen: In jedem Hygieneplan steht, dass Schmuck, Uhren und Ringe nicht getragen werden dürfen. Und dennoch hält sich ein Teil des Personals nicht daran und viele leitende Personen sehen darüber hinweg. Gerade diese Hygienedefizite kann der Patient leicht erkennen und dokumentieren! Ärzte sind heute also gut beraten, Hygiene zu einem ständigen Thema am Arbeitsplatz zu machen.

Prof. Dr. Walter Popp
Dr. Klaus-Dieter Zastrow

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