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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Hygiene-Tipp, Juni 2008

Ringe, Schmuck, Piercing und Tattoos

17.06.2008

Ringe, Schmuck, Piercing und Tattoos sind ein immer wiederkehrendes Thema. Vieles dazu ist gesetzlich geregelt:
Die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250), die als Verordnung des Bundesarbeitsministeriums quasi Gesetzeskraft hat, schreibt dazu in Punkt 4.1.2.6:
„Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden. Derartige Gegenstände können die Wirksamkeit der Händedesinfektion vermindern.“

Da in so gut wie allen medizinischen Berufen mindestens gelegentlich eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist, kann in jeder Praxis damit klar geregelt werden, dass Schmuckstücke, Uhren und Eheringe nicht getragen werden.

Für Nagellack und künstliche Fingernägel liegen diverse Veröffentlichungen vor, die Kontamination mit Keimen und auch die Verursachung von Infektionen belegen. Sie sind also ebenfalls zu verbieten.

Piercing zählt zweifellos zum Schmuck. Eine Regelung, die sich auf sichtbares Piercing beschränkt, erscheint sinnvoll, z.B.: „Das Tragen von auffälligem Körperschmuck, der eine Fremd- oder Eigengefährdung darstellt, ist untersagt.“ Damit kann Piercing der Nase wie auch der Augenbraue (Gefahr, dass jemand daran hängen bleibt oder danach fasst) verboten werden, während kleine Ohrstecker weiter getragen werden können.

Tattoos stellen kein hygienisches Risiko für Patienten dar. Sie können aber natürlich ebenfalls vom Praxisinhaber verboten werden, z.B. unter Hinweis auf das Empfinden von Patienten dies gilt allerdings auch wieder nur für sichtbare Tattoos.

Popp W., Zastrow K.-D., Kohaus M.

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