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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Hygiene-Tipp der DGKH, Februar 2010

Meldepflichten nach Infektionsschutzgesetz

03.02.2010

Nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind bestimmte Krankheiten namentlich meldepflichtig an die Gesundheitsämter. Nachfolgend die im praktischen Alltag wesentlichen:

Nichtnamentlich ist ein Ausbruch nosokomialer Infektionen zu melden, für den ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (z.B. gehäuft postoperative MRSA-Infektionen).
Die Meldepflicht nach § 6 IfSG überschneidet sich mit der namentlichen Meldepflicht für Labore nach § 7 IfSG. Nur vom Labor sind u.a. meldepflichtig Influenzaviren, Legionellen, Noroviren, Rotaviren, Salmonellen und Legionellen. Nichtnamentlich sind vom Labor u.a. Treponema pallidum und HIV zu melden.
Zur Meldung verpflichtet ist nach § 8 IfSG der leitende Arzt, im Falle der Verhinderung aber auch seine Vertreter, der behandelnde Arzt oder Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs.

W. Popp, K.-D. Zastrow

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