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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Hygiene-Tipp, April 2012

MRSA abrechnen – jetzt ambulant möglich

29.03.2012

Im Jahr 2011 wurden im Rahmen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes auch die Möglichkeiten zur ambulanten Abrechnung von Leistungen bei MRSA-Patienten geschaffen. Ende Januar 2012 wurden die EBM-Ziffern veröffentlicht, nach denen nun auch niedergelassene Ärzte bei der Versorgung von MRSA-Patienten Abrechnungsmöglichkeiten haben (Tabelle).

So ist für bestimmte Indikationen nun das Screening und die Sanierung abrechnungsfähig. Allerdings reduziert sich das Screening auf genau definierte Risikogruppen, das präoperative generelle Screening ist ausgenommen.

Tabelle: Abrechnungsmöglichkeiten bei MRSA-Patienten im ambulanten Bereich ab April 2012

Ziffer Punkte Ungefährer Wert in Euro (angenommener Punktwert 0,035 €)
86770: Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten bis sechs Monate nach der Entlassung aus einer stationären Behandlung 100, einmal im Behandlungsfall 3,50 €
86772: Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kotaktperson 375, einmal im Behandlungsfall und Sanierungszyklus 13,13 €
86774: Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer nachgewiesenen Kotaktperson des Patienten 255, je vollendete zehn Minuten, maximal zweimal je Sanierungsbehandlung 8,93 €
86776: Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers 90, einmal im Behandlungsfall

 

3,15 €
86778: Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/ oder regionalen Netzwerkkonferenz 130,einmal im Behandlungsfall 4,55 €
86780: Bestätigung einer MRSA-Besiedlung durch Abstrich 55, maximal zweimal im Behandlungsfall 1,93 €
86781: Ausschluss einer MRSA-Besiedlung durch Abstrich 55, maximal zweimal im Behandlungsfall 1,93 €
86782: Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden   5,20 €
86784: Nachweis der Koagulase und/ oder des Clumpingfaktors zur Erregeridefiktation   2,55 €

Die Erträge sind für den niedergelassenen Arzt, wie immer bei ärztlichen Beratungsleistungen, relativ gering.

Um die Sachkunde bei der Behandlung von MRSA zu gewährleisten, wurden Hürden dahingehend aufgebaut, dass nur Infektiologen abrechnen dürfen bzw. niedergelassene Ärzte, die einen dreistündigen Kurs oder einen Online-Kurs absolviert haben. Außerdem sollen die abrechnenden Ärzte Mitglieder in einem sektorenübergreifenden MRSA-Netzwerk sein, alternativ kann Beratung eingeholt werden bei einer anderen geeigneten Stelle, z.B. bei Infektiologen oder einem Hygieneinstitut. Die Teilnahme an einer regionalen Netzwerkkonferenz wird dem niedergelassenen Arzt fallbezogen vergütet.

Ungeklärt ist weiterhin die Verordnungsfähigkeit von Produkten zur MRSA-Sanierung. Während Mupirocin als Lokalantibiotikum rezeptpflichtig ist, sind desinfizierende Waschlösungen bislang vom Patienten selbst zu finanzieren.

Beschränkend ist, dass die Abrechnungsmöglichkeit erst einmal auf zwei Jahre befristet ist und dann evaluiert werden soll.

 

Walter Popp, Birgit Ross, Klaus-Dieter Zastrow

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