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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Hygiene-Tipp, Dezember 2020

Berufskrankheiten durch Infektionen

01.12.2020

Im Gesundheitswesen können Infektionen nach der Berufskrankheiten-Ziffer BK 3101 („Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) anerkannt werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt gemeldete und anerkannte entsprechende Berufskrankheiten für das Jahr 2017:

Infektionskrankheit (n=8.612)

Meldepflichtig und gemeldet

Anerkannt*

gesamt

977

512

Hepatitis B

28

9

Hepatitis C

29

15

HIV-Infektionen (AIDS)

4

2

MRSA

39

1

Skabies

212

172

Tuberkulose

222

98

Latente Tuberkulose

251

201

Influenza

4

1

Keuchhusten

6

0

Masern, Röteln, Mumps

32

5

* Im Berichtsjahr entschiedene Fälle

 

Im Jahr 2020 dominiert die durch COVID-19 verursachte BK 3101. Zum Stichtag 9. Oktober wurden von der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 6.938 Fälle als BK 3101 anerkannt.

Grundsätzlich müssen für die Anerkennung drei Voraussetzungen vorliegen:

Auf jeden Fall sollte bei Erfüllung dieser Voraussetzungen jede COVID-19-Infektion bei Mitarbeitern im Gesundheitswesen als BK 3101 angezeigt werden.

 

Albert Nienhaus, Walter Popp, Lutz Jatzwauk, Ricarda Schmithausen, Wolfgang Kohnen

 

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

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