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Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.

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Hygiene-Tipp, August 2020

Meldepflichten nach Infektionsschutzgesetz

01.08.2020

  1. In letzter Zeit sind durch den Gesetzgeber im § 6 des Infektionsschutzgesetzes mehrfach Veränderungen bei den Meldepflichten für die die Erstdiagnose einer Infektionskrankheit stellenden Ärzte durchgeführt worden. Spezifische Meldepflichten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod werden je nach Infektionskrankheit unterschieden. Die Meldung hat innerhalb von 24 Stunden nach der Diagnosestellung zu erfolgen.
  2. Aktuell und neu in die Meldepflicht aufgenommen wurde Verdacht, Erkrankung und Tod durch SARS-CoV-19.
  3. Zu beachten sind außerdem zahlreiche bundeslandspezifische Meldepflichten, die die ärztliche Meldepflicht  teilweise massiv erweitern.
  4. Die im jeweiligen Bundesland gültigen Meldepflichten sind zu finden unter:https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldepflichtige_Krankheiten/Meldepflichtige_Krankheiten_node.html
  5. Die parallel existierende Meldepflicht für Untersuchungslaboratorien nach § 7 IfSG  für Labornachweise definierter Krankheitserreger entbindet den die Krankheitsdiagnose stellenden Arzt nicht von der o.g. ärztlichen Meldepflicht.

 

Lutz Jatzwauk, Walter Popp, Ricarda Schmithausen, Wolfgang Kohnen

 

Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

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